Allgemeine Geschäftsbedingungen:
 
§ 1 Definitionen
  1.1 EUROTECHNIK
    Unter EUROTECHNIK wird der Auftragnehmer L.R. Eurotechnik GmbH verstanden.
  1.2 Vertragspartner
    Unter dem Vertragspartner ist der Auftraggeber, der mit Eurotechnik einen Vertrag geschlossen hat, zu verstehen.
  1.3 Vertrag
    Unter dem Begriff Vertrag wird die schriftliche Vereinbarung zwischen EUROTECHNIK und dem Vertragspartner verstanden. Der Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Geräten, Ersatzteilen und Zubehör aus dem EUROTECHNIK Produktangebot.
       
§ 2 Anwendbarkeit
  2.1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,  nachfolgend AGB genannt,  bei Ausschluß eventueller Bedingungen des Vertragspartners, für alle zwischen EUROTECHNIK und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn EUROTECHNIK nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  2.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
    Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von EUROTECHNIK Ausdrücklich schriftlich von den Parteien festgelegte Abweichungen zu diesen Bestimmungen gelten nur für den diesbezüglichen Auftrag oder Vertrag.
  2.3 Anwendung des deutschen Rechts
    Für alle Verträge , hieraus entstehende Streitigkeiten, einschließlich dieser AGB, gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Wirksamkeit des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2.4 Dauerverträge
    EUROTECHNIK behält sich das Recht vor, in Bezug auf Dauerverträge, die AGB zu ändern und die geänderten Bedingungen auf diese Verträge anzuwenden. EUROTECHNIK wird den Vertragspartner rechtzeitig über etwaige Änderungen der AGB informieren. Die geänderten AGB treten 30 (dreißig) Tage nach Bekanntgabe oder an einem späteren in dieser Mitteilung genannten Datum in Kraft. Kann der Vertragspartner die geänderten Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren, muß dies EUROTECHNIK vor Inkrafttreten der Änderungen, d.h. innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Der Vertragspartner ist berechtigt, ab Inkrafttreten der geänderten Geschäftsbedingungen den Vertrag gemäß den darin festgelegten Bedingungen zu kündigen.
  2.5 Nicht rechtsgültige Bestimmungen
    Sollte eine der genannten Bedingungen nicht dem geltenden Recht entsprechen, so ist das jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden. Alle anderen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
       
§ 3 Zustandekommen des Vertrages und Angebote
  3.1 Zustandekommen des Vertrages
    Der Vertrag kommt dadurch zustande, daß der Vertragspartner das schriftliche Angebot von EUROTECHNIK, welches eine deutliche Beschreibung der zu liefernden Gegenstände, schriftlich oder mündlich annimmt. Bei mündlicher Auftragserteilung     wird eine schriftliche Auftragsbestätigung durch EUROTECHNIK erstellt und per Telefax, E-Mail oder Post übermittelt. Wird der Auftragsbestätigung innerhalb 5 Werktagen nicht schriftlich widersprochen, gilt der Auftrag ebenfalls als erteilt.
  3.2 Angebote
    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angebote stets freibleibend. Soweit das Angebot auf Informationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen des Vertragspartners basiert, wird die Richtigkeit dieser Unterlagen angenommen.
  3.3 Angestellte
    Verträge, Nebenabreden und Zusicherungen, welche mit Angestellten von EUROTECHNIK abgeschlossen wurden, bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die EUROTECHNIK Geschäftsleitung.
  3.4 Eigentumsvorbehalt an Unterlagen für die Angebotserstellung
    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich EUROTECHNIK Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an EUROTECHNIK zurückgegeben werden.
  3.5 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
    Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit=Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
    a) der beanstandete Fehler bei Überprüfung nicht auftrat,
    b) ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
    c) der Vertragspartner einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
    d) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
       
§ 4 Preise, Preisänderungen und Abrechnung
  4.1 Preise
    Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise stets als Preise für die Lieferung ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Verpackungskosten, Transportversicherung, Leih- und Abnutzungsgebühren sowie die Kosten für etwaige Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4.2 Kaufpreise
    Kaufpreise beziehen sich auf die Material- und Lohnkosten bei Vertragsabschluß.
Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO.
  4.3 Einbau-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Ausbaupreise
    Die Preise für Einbau-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Ausbauarbeiten basieren auf normalen Tageslohnsätzen bei ununterbrochener Arbeitsausführung. Wird eine ununterbrochene Ausführung der Arbeiten durch irgendwelche Ursachen behindert, so werden die hieraus resultierenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
  4.4 Nicht veranschlagte Leistungen
    Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Vertragspartners durchzuführen sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4.5 Abrechnung
    EUROTECHNIK stellt den geschuldeten Betrag dem Vertragspartner mittels einer Abrechnung in Rechnung. Auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Beanstandungen bezüglich der zugesandten Rechnungen müssen EUROTECHNIK innerhalb von 8 (acht) Tagen schriftlich bekannt gegeben werden.
  4.6 Preisänderungen
    Bei Dauerschuldverhältnissen sowie Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 (vier) Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, ist EUROTECHNIK berechtigt eine anteilige Preisanpassung durchzuführen, wenn
    a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß und/oder
    b) die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen, oder
    c) die Mehrwertsteuer, sowie sonstige Steuern, Gebühren oder Abgaben eine Änderung erfahren.
  4.7 Rechnungsstellung für Anlagen und kundenspezifische Lösungen
    Anlagengeschäfte und kundenspezifische Anfertigungen werden wie folgt abgerechnet:
    · 40% des vereinbarten Preises werden bei Auftragsbestätigung fällig. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Zahlungseingangs.
    · 40% des vereinbarten Preises werden bei Meldung der Versandbereitschaft fällig. Der Versand beginnt am Tag nach dem Zahlungseingang.
    ·

20% des vereinbarten Preises sind nach Inbetriebnahme/Übergabe, spätestens jedoch 30 Tage nach Fertigstellung des Vertragsgegenstandes.

Als Fertigstellung gilt auch ohne schriftliche Abnahme, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand für die Dauer von mehr als einer Woche regelmäßig nutzt.

  4.8 Die EUROTECHNIK „Geld zurück Garantie“
    EUROTECHNIK nimmt gelieferte Produkte bei Nichtgefallen innerhalb von 4 Wochen ab Kauf der Ware, maßgeblich ist das Rechnungsdatum, gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Die Rücksendung ist     vorher schriftlich anzukündigen und hat frei EUROTECHNIK Hausanschrift oder einer von EUROTECHNIK zu benennenden Adresse zu erfolgen. Die Rücksendefrist gilt als erfüllt, wenn die schriftliche Benachrichtigung fristgerecht bei EUROTECHNIK eingeht und die Rücksendung der Ware innerhalb 7 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Rücksendeadresse durch EUROTECHNIK erfolgt. Die Höhe der Rückerstattung des Kaufpreises (Produktpreis =100%) richtet sich nach folgenden Kriterien:
    · Rücksendung der unbenutzten Ware in unbeschädigter Originalverpackung 100 %
    · Rücksendung der unbenutzten Ware in beschädigter Originalverpackung   85 %
    · Rücksendung der unbenutzten Ware ohne Originalverpackung   75 %
    · Rücksendung der benutzten, aber unbeschädigten Ware   50 % *
    · Rücksendung beschädigter Ware   keine Rücknahme
      * abzüglich Reinigungskosten entsprechend den jeweils gültigen Preisen der EUROTECHNIK Vertragswerkstatt.
  4.9 Ausnahmen
   

Der § 4.8 gilt nicht für Produkte oder Waren,       welche speziell für den Vertragspartner beschafft oder angefertigt wurden oder durch Umstände, welche nicht durch EUROTECHNIK zu vertreten sind, irreparabel beschädigt wurden. Diese Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Bei Rücksendungen nach Ablauf der 4-Wochenfrist wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des Warenwertes erhoben.

Warenrücksendungen denen keine Kopie der Kaufrechnung beiliegt oder deren Rechnungsdatum länger als 6 Monate zurückliegt, werden nicht zurückgenommen.

       
§ 5 Zahlung
    Die Begleichung     hat in der auf der Rechnung angegebenen Weise und innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zu erfolgen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug 30 (dreißig) Tage nach Rechnungsdatum so vorzunehmen, daß EUROTECHNIK der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist die Vereinbarung     folgender Zahlungsziele möglich:
    a) Zahlung innerhalb 8 Tagen mit 2 (zwei) % Skontoabzug (nur bei Warenlieferungen innerhalb Deutschlands)
    b) Zahlung innerhalb 30 Tagen rein netto ohne Abzüge (bei Warenlieferungen an Kunden innerhalb des Warenkreditlimits)
    c) Für Kunden mit einer deutschen Bankverbindung ist ebenfalls Zahlung per Banklastschrift jeweils zum 15. und 1. jeden Monats mit 3% Rabatt auf den Rechnungsbetrag bei Einzelrechnungen bzw. zum 1. jeden Monats mit 3% Rabatt auf den Rechnungsbetrag bei Monats-Sammelrechnungen möglich. Ausgenommen sind Leasingrechnungen, welche zu den jeweiligen Terminen rein netto abgebucht werden.
    d) Lieferungen und Leistungen außerhalb von Deutschland, an Neukunden bzw. Internetaufträge oder an bestehende Kunden, welche wiederholt die vereinbarten Zahlungsziele deutlich überschritten haben, werden grundsätzlich nur gegen Barzahlung bei Lieferung/Abholung oder Vorauszahlung beliefert. Bei Vorkasse bzw. Barzahlung wird ein Rabatt von 3% gewährt (außer bei Artikeln aus dem Sonderangebot/Schnäppchenmarkt).
  5.2 Wechsel und Schecks
    EUROTECHNIK ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Vertragspartner. Diese Kosten sind EUROTECHNIK zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt EUROTECHNIK     keine Gewähr.
  5.3 Verzug
    Zahlt der Vertragspartner nicht bis zu dem Datum welche in der Rechnung angegeben ist, befindet er sich in Verzug, ohne daß eine separate Inverzugsetzung erforderlich ist.
  5.4 Verzugszinsen
    Zahlt der Vertragspartner den von ihm geschuldeten Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig, schuldet er vom Datum des Verzuges an aufgrund der vorgenannten Bestimmung Verzugszinsen in Höhe von 12,5% p.a.
  5.5 Stundung der Bezahlungsverpflichtung
    Eine Beanstandung bestimmter Leistungen führt nicht zu einer Aufschiebung der Zahlungspflicht für diese Leistungen und/oder Lieferungen.
  5.6 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners
    Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners im Zeitraum dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung und/oder Leistung oder wird EUROTECHNIK nachträglich bekannt, daß gegen die Zahlungsfähigkeit Bedenken bestehen, so ist EUROTECHNIK berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen oder die ausstehende Lieferung zurückzubehalten und/oder die Ausführung der Leistung aufzuschieben.
  5.7 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung  
    Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur soweit zugelassen, als diese Gegenforderungen von EUROTECHNIK anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5.8 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
    EUROTECHNIK ist berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus dem Inkasso einer Forderung ergeben, vollständig oder teilweise zu Lasten des Vertragspartners gehen zu lassen.
  5.9 Sicherheitsstellung
    EUROTECHNIK ist berechtigt, vor Beginn der Vertragserfüllung Sicherheit bezüglich der Zahlung zu verlangen.
  5.10 Kunden außerhalb Deutschlands
    Die Lieferung an Vertragspartner mit Firmensitz und/oder Lieferanschrift außerhalb Deutschlands erfolgt grundsätzlich gegen Vorkasse.
       
§ 6 Verpflichtungen von KEUROTECHNIK
  6.1 Allgemeine Verpflichtungen
    Wenn die von EUROTECHNIK im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten oder verkauften Gegenstände nicht die Eigenschaften besitzen, die auf Grund des Vertrages angenommen werden dürfen, ist EUROTECHNIK verpflichtet baldmöglichst für die Behebung der Mängel oder für Ersatz Sorge zu tragen.
       
§ 7 Verpflichtungen des Vertragspartners
  7.1 Urheberrechtsschutz
    Der Vertragspartner stellt EUROTECHNIK frei von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz bezüglich der Verletzung von möglichen Urheberrechten an den im Rahmen des Vertrages von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, usw.
  7.2 Erforderliche Erlaubnisse
    Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Beantragung der erforderlichen Erlaubnisse und/oder Genehmigungen zwecks Herrichtung und Instandsetzung der Vertragsgegenstände vor Vertragsbeginn Sorge zu tragen. Die im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung erhobenen Ansprüche Dritter fallen ausschließlich dem Vertragspartner zur Last.
  7.3 Erforderliche Information
    Ist die Vertragserfüllung abhängig von Daten, Anweisungen, Dokumentationen, Unterlagen, technischen Spezifikationen oder Geräten und/oder Einrichtungen, die vom Vertragspartner vertraglich zur Verfügung gestellt werden müssen, dann ist der Vertragspartner auch gehalten, diese spätestens bis zum im Vertrag genannten oder anders vereinbarten Termin zu liefern.
       
§ 8 Lieferfrist
  8.1 Unverbindliche Fristen
    Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
  8.2 Rechtzeitige Selbstbelieferung
    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von EUROTECHNIK ist Voraussetzung.
  8.3 Beginn der Lieferfrist
    Die Lieferfrist beginnt mit der Versendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  8.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse
    Ist eine Lieferfrist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, so verlängert sich diese Frist angemessen bei vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und –behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg) sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EUROTECHNIK nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen EUROTECHNIK dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung länger als 3 (drei) Monate, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 (dreißig) Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muß schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muß durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertragspartner ausgeübt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
  8.5 Lieferverzug
   

Bei Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen aus anderen als den unter 8.4 genannten Gründen kann der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ (ein halb)% bis zur Höhe von im Ganzen 5 (fünf)% vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehörender Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von EUROTECHNIK gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

  8.6 Abnahmeverweigerung
    Verweigert der Vertragspartner die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann EUROTECHNIK eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung auf den Vertragspartner über. EUROTECHNIK ist berechtigt, 1 (einen) Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ (ein halb)% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen; das Lagergeld wird auf 5 (fünf)% begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
  8.7 Teillieferung und Teilleistung
    Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig. Geschehen diese auf Veranlassung des Vertragspartners, so trägt dieser die daraus entstehenden Mehrkosten.
       
§ 9 Eigentumsvorbehalt
  9.1 Eigentumsvorbehalt
    Die im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsverbindung mit EUROTECHNIK – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – in Haupt- und Nebensache Eigentum von EUROTECHNIK. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von EUROTECHNIK. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EUROTECHNIK nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und ist der Vertragspartner zur Herausgabe oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet.
  9.2 Versicherung
    EUROTECHNIK ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  9.3 Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
   

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von EUROTECHNIK, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, daß EUROTECHNIK als Hersteller gemäß §950 HGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht EUROTECHNIK zugehörenden Gegenständen durch den Vertragspartner, steht EUROTECHNIK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung zu. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Werden die Vorbehaltswaren von EUROTECHNIK mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen,     so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner EUROTECHNIK anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

  9.4 Verpfändung und Sicherheitsübereignung
    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen der Eigentumsvorbehaltsrechte EUROTECHNIK unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  9.5 Weiterveräußerung
    Die Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit EUROTECHNIK abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung ist und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Befugnis von EUROTECHNIK, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich EUROTECHNIK, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. EUROTECHNIK kann verlangen, daß der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Vertragspartner gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen EUROTECHNIK und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf EUROTECHNIK übergeht. Auf Verlangen von EUROTECHNIK ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung an einen Dritten zur Zahlung an EUROTECHNIK bekannt zu geben.
  9.6 Wertübersteigerung der Sicherheiten
    Übersteigt der Wert der für EUROTECHNIK bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 (zwanzig)%, so ist EUROTECHNIK auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung von EUROTECHNIK beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe nach Wahl von EUROTECHNIK verpflichtet.
       
§ 10 Abnahme und Gefahrenübergang
  10.1 Gefahrenübergang bei Lieferung
    Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Vertragspartner über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume von EUROTECHNIK oder beauftragten Lieferanten verläßt, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, Teilleistungen erfolgen oder EUROTECHNIK noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich die Absendung des Vertragsgegenstandes aus einem Grund, den EUROTECHNIK nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Transportbereitschaft auf den Vertragspartner über.
  10.2  Abnahme bei Montage oder Reparatur
    EUROTECHNIK trägt im Falle von Einbau des Vertragsgegenstandes die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch der Vertragsgegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder unabwendbare, von EUROTECHNIK nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat EUROTECHNIK Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt (schriftliche Fertigmeldung des Vertragsgegenstandes und/oder Teilabschnitte) auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn der Einbau des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat (z.B. Zahlungsverzug, fehlende Genehmigungen oder Unterlagen, usw.), unterbrochen wird und wenn EUROTECHNIK die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Vertragspartners übergeben hat. Die Einbauleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher Probe- Inbetriebsetzung/Benutzung.
  10.3 Prüfungsrecht des Vertragspartners
    Der Vertragspartner hat das Recht, die Vertragsgegenstände vor dem Transport zu prüfen oder prüfen zu lassen. Macht der Vertragspartner von diesem Recht keinen Gebrauch, so darf EUROTECHNIK annehmen, daß der Vertragsgegenstand in gutem Zustand und vollständig angeliefert worden ist.
  10.4 Versicherung
    Sofern der Vertragspartner nicht ausdrücklich widerspricht, werden alle Lieferungen gegen Transportschäden versichert. Die Kosten hierfür werden dem Vertragspartner mit der Warenrechnung berechnet. Für weiteren Versicherungsschutz wie z.B. Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken hat der Vertragspartner selbst Sorge zu tragen.
       
§ 11 Einbau, Montage und Demontage
  11.1 Kosten für den Vertragspartner
    Für jede Art von Einbau, Montage, Demontage und Reparatur gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
    Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Hilfskräfte wie Handlanger, Stapler mit Fahrer, Schlosser, Elektriker oder andere Facharbeiter mit dem von ihnen benötigten Werkzeug und in der erforderlichen Zahl.
    b) Alle branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
    c) Die zur Montage, Inbetriebsetzung und Demontage erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
    d) Die zur Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und/oder Demontage erforderlichen Betriebs- und/oder Baugenehmigungen unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften, Gesetze und Richtlinien.
    e) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.
    f) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume.
    g) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montageteile bzw. des Montageortes erforderlich und für EUROTECHNIK nicht branchenüblich sind.
  11.2 Kosten im Falle von unverschuldeten Verzögerungen
    Verzögert sich der Einbau, die Montage oder Demontage durch Umstände ohne Verschulden von EUROTECHNIK, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
       
§ 12 Gewährleistung
  12.1 Gewährleistung
    Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet EUROTECHNIK wie folgt:
    a) Auf alle Geräte aus dem EUROTECHNIK Produktprogramm gewährt EUROTECHNIK eine Qualitätsgarantie von 2 (zwei) Jahren auf das verwendete Material sowie auf fehlerfreie Verarbeitung. Für Nachbesserungen bzw. Ersatzstücke haftet EUROTECHNIK bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist, die sich um die Dauer der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlängert.
    b) Für Produkte anderer Hersteller gelten die Gewährleistungsregelungen des jeweiligen Herstellers.
    c) Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner EUROTECHNIK die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist EUROTECHNIK von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei EUROTECHNIK sofort zu verständigen und über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren ist, oder wenn EUROTECHNIK mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von EUROTECHNIK den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
    d) Verzögern sich der Versand oder Einbau des Vertragsgegenstandes ohne Verschulden von EUROTECHNIK, so erlischt die Haftung spätestens 12 (zwölf) Monate nach Gefahrenübergang.
    e) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von EUROTECHNIK auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die EUROTECHNIK gegen den Vorlieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
    f) Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 (sechs) Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  12.2 Gewährleistungsausschlüsse
    EUROTECHNIK übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
    a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Einbau bzw. Inbetriebsetzung oder Wartung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung von Austauschwerkstoffen, oder Mängel, die auf Fehler aufgrund vom Vertragspartner gelieferter Konstruktionsunterlagen beruhen, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische, elektrische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von EUROTECHNIK zurückzuführen sind.
    b) Dies gilt insbesondere auch, wenn sich die Prozeßdaten durch – seitens des Vertragspartners oder Dritter – unsachgemäß ausgeführten Änderungen derartig ändern, daß die geräte-, anlagenspezifischen Daten/Leistungsmerkmale nicht mehr eingehalten werden können.
    c) Bei unsachgemäßer Instandsetzung/Reparatur durch den Vertragspartner oder seitens Dritter, insbesondere innerhalb des Gewährleistungszeitraums und ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch EUROTECHNIK, oder bei Verwendung nicht von EUROTECHNIK nicht freigegebener Ersatzteile, wird keine Haftung für daraus entstehende Schäden am Vertragsgegenstand oder anderweitige Folgen übernommen.
  12.3 Ausbesserungskosten
    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung unmittelbaren Kosten trägt EUROTECHNIK – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; d.h. die Kosten zur Mängelbeseitigung dürfen 20 (zwanzig)% der durch EUROTECHNIK erbrachten Leistung/Lieferung nicht überschreiten.
  12.4 Weitere Ansprüche bei Nachbesserung
    Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Vertragspartners, einschließlich aller Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig und es sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt.
       
§ 13 Haftung
  13.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung
    a) EUROTECHNIK haftet nur für Schäden, verursacht durch sich selbst oder ihre Mitarbeiter, soweit es sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt.
    b) Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
    c) Im Fall der leichten Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur dann, wenn vertragstragende Vertragspflichten verletzt sind oder Versicherungsschutz besteht. Im Falle der Fahrlässigkeit ist das Haftungsrisiko seitens EUROTECHNIK auf maximal den ½ (ein halb) Wert des Vertragsgegenstandes pro Schadensfall begrenzt. Besonders bezüglich Folge- und Betriebsschäden wird, mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung, der Abschluß einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.
  13.2 Produkthaftung
    Die Haftung als Hersteller aufgrund des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 25.000,– pro Schadensfall. Es gilt ausschließlich deutsches, bzw. wo zutreffend, europäisches Recht. Eine Haftung US-Amerikanischem und UN-Kaufrecht wird bei direkter oder indirekter Lieferung in dessen Geltungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen.
  13.3 Allgemeine Bestimmungen im Falle von Unmöglichkeit der Leistung  
    Wird EUROTECHNIK die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:
    a) Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von EUROTECHNIK zurückzuführen, so ist der Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf 5 (fünf)% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
    b) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die über die genannte Grenze in Höhe von 5% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit EUROTECHNIK in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt.
    c)

Für die Allgemeinen Geschäftsbdingungen in anderen Sprachen als der deutschen Sprache gilt aufgrund der Möglichkeit von Übersetzungsfehlern grundsätzlich der Text und Sinn der deutschsprachigen Version.

 

§ 14 Geheimhaltung
  14.1 Geschäftsgeheimnis
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle, auch offenkundige Einzelheiten, Informationen und Daten der Parteien, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
  14.2 Verwendung nur im Rahmen des Vertrages
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertrages zu nutzen.
  14.3 Verpflichtung auch Dritten auferlegen
    Soweit die Vertragsparteien dritte Personen zur Vertragserfüllung heranziehen, verpflichten sie diese zur gleichen Sorgfalt.
       
§ 15 Kündigung
  15.1 Schriftliche Kündigung
    Der Vertrag kann, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten von beiden Vertragsparteien beendet werden.
  15.2 Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
    Bei einem Versäumnis, im Falle von Zahlungsaufschub, Konkurs oder Vergleich sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Derjenige, der den Grund für die sofortige Beendigung herbeigeführt hat, ist gehalten, der Vertragspartei den aufgrund der Beendigung entstandenen Schaden zu vergüten.
       
§ 16 Streitigkeiten
    Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von EUROTECHNIK in Euskirchen.